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   BFH, 03.09.2003 - V B 77/01   

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https://dejure.org/2003,12584
BFH, 03.09.2003 - V B 77/01 (https://dejure.org/2003,12584)
BFH, Entscheidung vom 03.09.2003 - V B 77/01 (https://dejure.org/2003,12584)
BFH, Entscheidung vom 03. September 2003 - V B 77/01 (https://dejure.org/2003,12584)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative; ; FGO § 116 Abs. 3 Satz 3; ; FGO a.F. § 115 Abs. 2 Nr. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • datenbank.nwb.de

    Kein Verfahrensmangel bei unzutreffender Würdigung von Tatsachen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 01.10.2002 - XI ZR 71/02

    Verfahrensrecht - Revision: Nichtzulassung trotz offensichtlicher Rechtsfehler

    Auszug aus BFH, 03.09.2003 - V B 77/01
    Die Rüge fehlerhafter Rechtsanwendung kann die Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung rechtfertigen, wenn es sich um einen schwerwiegenden Fehler handelt, der unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar und deshalb (objektiv) willkürlich erscheint (vergl. z.B. BFH-Beschluss vom 12. Dezember 2002 X B 99/02, BFH/NV 2003, 469; Beschluss des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 1. Oktober 2002 XI ZR 71/02, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 2003, 65).

    Rechtsfehler im Einzelfall werden von diesem Zulassungsgrund nicht erfasst, wenn sie nicht offensichtlich oder besonders schwerwiegend und insoweit Wiederholungs- oder Nachahmungsgefahr besteht (z.B. BGH in NJW 2003, 65, m.w.N.).

  • BFH, 11.12.2002 - IX B 124/02

    Erforderlichkeit einer BFH-Entscheidung zur Sicherung der Einheitlichkeit der

    Auszug aus BFH, 03.09.2003 - V B 77/01
    Zur Darlegung der Divergenz müssen in der Beschwerdeentscheidung die voneinander abweichenden Rechtssätze des finanzgerichtlichen Urteils und der Divergenzentscheidung so genau bezeichnet werden, dass eine Abweichung erkennbar wird (BFH-Beschluss vom 11. Dezember 2002 IX B 124/02, BFH/NV 2003, 495, m.w.N.).

    Deshalb fehlt es an einer schlüssigen Rüge eines Zulassungsgrundes i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO, wenn lediglich geltend gemacht wird, das FG habe die Rechtsprechungsgrundsätze im Einzelfall nicht richtig angewendet und die Würdigung des Sachverhalts sei unzutreffend (vergl. z.B. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2003, 495; vom 13. Dezember 2002 XI B 145/99, BFH/NV 2003, 497; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 115 Rz. 46, 53 und 55; die weiter gehende Auffassung von Seer in Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 16. Aufl. § 115 FGO Rz. 77, auf die sich der Kläger beruft, ist mit dieser Rechtsprechung nicht vereinbar).

  • BFH, 30.08.2001 - IV B 79/01

    Darlegung der Revisionszulassungsgründe

    Auszug aus BFH, 03.09.2003 - V B 77/01
    a) Dieser Zulassungsgrund umfasst auch die Divergenz nach altem Recht --vor der Neufassung der Zulassungsgründe ab 1. Januar 2001-- (BFH-Beschluss vom 30. August 2001 IV B 79, 80/01, BFHE 196, 30, BStBl II 2001, 837).
  • BFH, 12.12.2002 - X B 99/02

    NZB: Rechtsfortbildung, Sicherung einer einheitlichen Rspr.

    Auszug aus BFH, 03.09.2003 - V B 77/01
    Die Rüge fehlerhafter Rechtsanwendung kann die Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung rechtfertigen, wenn es sich um einen schwerwiegenden Fehler handelt, der unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar und deshalb (objektiv) willkürlich erscheint (vergl. z.B. BFH-Beschluss vom 12. Dezember 2002 X B 99/02, BFH/NV 2003, 469; Beschluss des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 1. Oktober 2002 XI ZR 71/02, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 2003, 65).
  • BFH, 23.08.2002 - IV B 89/01

    NZB; Verfahrensmangel; Urteilszustellung

    Auszug aus BFH, 03.09.2003 - V B 77/01
    Der Kläger hätte daher vortragen müssen, weshalb die Vorentscheidung seiner Auffassung nach unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und deshalb geeignet ist, das Vertrauen in die Rechtsprechung zu beschädigen (z.B. BFH-Beschlüsse vom 9. Oktober 2001 XI B 43/01, BFH/NV 2002, 191; vom 23. August 2002 IV B 89/01, BFH/NV 2003, 177, m.w.N.).
  • BFH, 06.12.2002 - IX B 109/02

    Wirksamkeit einer Bescheinigung nach § 7 h EStG , grundsätzliche Bedeutung

    Auszug aus BFH, 03.09.2003 - V B 77/01
    Die Rüge fehlerhafter Rechtsanwendung kann die Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung rechtfertigen, wenn es sich um einen schwerwiegenden Fehler handelt, der unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar und deshalb (objektiv) willkürlich erscheint (vergl. z.B. BFH-Beschluss vom 12. Dezember 2002 X B 99/02, BFH/NV 2003, 469; Beschluss des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 1. Oktober 2002 XI ZR 71/02, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 2003, 65).
  • BFH, 09.10.2001 - XI B 43/01

    Nichtzulassungsbeschwerde - Rechtsmittelbegründung - Darlegungserfordernis -

    Auszug aus BFH, 03.09.2003 - V B 77/01
    Der Kläger hätte daher vortragen müssen, weshalb die Vorentscheidung seiner Auffassung nach unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und deshalb geeignet ist, das Vertrauen in die Rechtsprechung zu beschädigen (z.B. BFH-Beschlüsse vom 9. Oktober 2001 XI B 43/01, BFH/NV 2002, 191; vom 23. August 2002 IV B 89/01, BFH/NV 2003, 177, m.w.N.).
  • BFH, 13.12.2002 - XI B 145/99

    Divergenz

    Auszug aus BFH, 03.09.2003 - V B 77/01
    Deshalb fehlt es an einer schlüssigen Rüge eines Zulassungsgrundes i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO, wenn lediglich geltend gemacht wird, das FG habe die Rechtsprechungsgrundsätze im Einzelfall nicht richtig angewendet und die Würdigung des Sachverhalts sei unzutreffend (vergl. z.B. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2003, 495; vom 13. Dezember 2002 XI B 145/99, BFH/NV 2003, 497; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 115 Rz. 46, 53 und 55; die weiter gehende Auffassung von Seer in Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 16. Aufl. § 115 FGO Rz. 77, auf die sich der Kläger beruft, ist mit dieser Rechtsprechung nicht vereinbar).
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